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Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer gemäss Prüfungsordnung (Ziff. 3.31):
Falls Sie eine provisorische Zulassung erhalten haben, liegen noch nicht alle notwendigen Dokumente (z.B. ausstehende Modulabschlüsse) vor. Bei Fragen dazu kontaktieren Sie bitte das Prüfungssekretariat.
Für die Berufspraxis (Ziff. 3.31 lit. b Prüfungsordnung) gilt der Zeitraum der Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung oder einem verwaltungsnahen Betrieb nach Abschluss der Ausbildung (d. h. Lehrzeit wird nicht angerechnet) bis zum offiziellen Zulassungsentscheid der Qualitätssicherungskommission (d. h. bis Ende Februar).
Ein Betrieb gilt als verwaltungsnah (Ziff. 3.31 lit. b Prüfungsordnung), wenn er mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
Der Tätigkeit in einem verwaltungsnahen Betrieb grundsätzlich gleichgestellt ist die Behördentätigkeit oder eine vergleichbare politische Tätigkeit während mindestens zwei Jahren.
Im Zweifelsfall kann gegen eine Gebühr von CHF 100.- ein verbindlicher Vorbescheid des Ausschusses der Qualitätssicherungskommission über die Erfüllung einzelner Zulassungsbedingungen zur eidg. Berufsprüfung eingeholt werden.
Das Gesuch ist unter Beilage der notwendigen Unterlagen beim Prüfungssekretariat einzureichen.
Die Gebühren für die Berufsprüfung betragen CHF 1'800.–.
Die Kosten für die Vorbereitungskurse, für die Erlangung der Modulabschlüsse, werden durch die jeweiligen Bildungsanbieter festgelegt.
Für Absolvierende der eidg. Berufsprüfung werden unter bestimmten Voraussetzungen durch den Bund 50 Prozent der Kosten für Vorbereitungskurse übernommen (Informationen zu den Bundesbeiträgen).
Gemäss Prüfungsordnung (Ziff. 4.2) kann die Anmeldung bis 6 Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung zurückgezogen werden. Ein späterer Rücktritt ist nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich (Ziff. 4.22), namentlich:
a) Mutter- oder Vaterschaft;
b) Krankheit oder Unfall;
c) Todesfall im engeren Umfeld;
d) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst.
Der Rücktritt muss dem Prüfungssekretariat unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden.
Bereits bezahlte Prüfungsgebühren werden gemäss der Regelung der Kostenbeteiligung zurückerstattet.
Ein Antrag auf Nachteilausgleich muss spätestens zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung zuhanden der Qualitätssicherungskommission eingereicht werden.
Dazu wird auf das Merkblatt Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verwiesen.
Die formalen Vorgaben sind im Leitfaden für die Abschlussprüfung festgehalten (Ziff. 3.1.4):
„Die Verfasserin/der Verfasser deklariert im Anhang die verwendete Zitierweise ihrer/seiner Wahl nach den für wissenschaftliche Texte üblichen Richtlinien und wendet die gewählte resp. deklarierte Zitierweise einheitlich an.“
Falls Sie einen Vorbereitungskurs besucht haben, dürfen Sie die Zitierweise Ihres Bildungsanbieters verwenden.
Zum Thema geschlechtergerechtes Formulieren, z. B. Genderstern, gibt es seitens HBB öV keine Regelung und damit auch keine Vorgabe. Sie haben grundsätzlich freie Hand. Falls Sie Ihre Projektarbeit geschlechtergerecht verfassen möchten, empfehlen wir den "Leitfaden zum geschlechtergerechten Formulieren" der Bundeskanzlei.
Die Nichteinhaltung der Vorgaben kann immer einen Punkteabzug zur Folge haben. Es liegt im Ermessen der Prüfungsexpertinnen und -experten zu beurteilen, ob der Umfang einer Projektarbeit gerechtfertigt ist.
Nein, die Protokolle über die Besprechung mit der Prüfungsexpertin / dem Prüfungsexperten gehören nicht in den Anhang der Projektarbeit.
Es gibt es keine Vorgabe für eine minimale Seitenanzahl. Da jedoch davon auszugehen ist, dass die Anforderungen für die Projektarbeit mit einem Umfang von gegen 30 Seiten erfüllt werden, dürften wahrscheinlich 20 Seiten zu wenig sein und das «Optimum» dürfte zwischen 25 und 30 Seiten liegen.
Wenn die Projektarbeit für die eidg. Prüfung basierend auf der Projektarbeit aus der Modulprüfung 3 erstellt wird, ist es wichtig, dass die Fragestellung neu ist, andere Methoden gewählt werden und korrekte Referenzierungen zur Projektarbeit der Modulprüfung 3 erfolgen. Zudem sollte die Projektarbeit für die eidg. Prüfung für sich alleine stehen können, d. h. dass nicht ein grosser Anteil der Arbeit (z. B. Ausgangslage oder Situationsanalyse) auf der bereits erstellten Projektarbeit basiert.
Gemäss Prüfungsordnung (Ziff. 6.5) kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Es müssen nur die Prüfungsteile wiederholt werden, in denen nicht mindestens die Note 4 erreicht wurde.
Die Kosten für Wiederholungsprüfungen betragen:
Die nicht bestandenen Prüfungsteile können jeweils im Folgejahr wiederholt werden. Die Anmeldung erfolgt über das Anmeldeformular.