Frequently Asked Questions
Zulassungsbestimmungen
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer gemäss Prüfungsordnung (Ziff. 3.31):
- über einen eidgenössischen Ausbildungsabschluss auf Sekundarstufe II oder mindestens über eine gleichwertige Qualifikation verfügt;
- den Nachweis erbringt, während mindestens zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung gemäss Buchstabe a) eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung oder in einem verwaltungsnahen Betrieb ausgeübt zu haben;
- über die erforderlichen Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt
Falls Sie eine provisorische Zulassung erhalten haben, liegen noch nicht alle notwendigen Dokumente (z.B. ausstehende Modulabschlüsse) vor. Bei Fragen dazu kontaktieren Sie bitte das Prüfungssekretariat.
Für die Berufspraxis (Ziff. 3.31 lit. b Prüfungsordnung) gilt der Zeitraum der Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung oder einem verwaltungsnahen Betrieb nach Abschluss der Ausbildung (d. h. Lehrzeit wird nicht angerechnet) bis zum Zeitpunkt der Prüfung (i.d.R. im Juni).
Ein Betrieb gilt als verwaltungsnah (Ziff. 3.31 lit. b Prüfungsordnung), wenn er mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
- die Beteiligung der öffentlichen Hand liegt bei über 50 %;
- der Betrieb nimmt öffentliche Aufgaben wahr oder erfüllt einen Auftrag des Service Public;
- der Betrieb weist eine öffentlich-rechtliche Rechtsform auf;
- der Betrieb ist eine Nonprofit-Organisation oder er bietet vorwiegend Beratungs- und Unterstützungstätigkeit für die öffentliche Hand an.
Der Tätigkeit in einem verwaltungsnahen Betrieb grundsätzlich gleichgestellt ist die Behördentätigkeit oder eine vergleichbare politische Tätigkeit während mindestens zwei Jahren. Zudem wird die Zeit des Militärdienstes (Rekrutenschule, Weiterbildungskurse/Abverdienen für höhere Dienstgrade, nicht: Wiederholungskurse) mit einem Fünftel der Zeit angerechnet.
Im Zweifelsfall kann gegen eine Gebühr von CHF 100.- ein verbindlicher Vorbescheid des Ausschusses der Qualitätssicherungskommission über die Erfüllung einzelner Zulassungsbedingungen zur eidg. Berufsprüfung eingeholt werden.
Das Gesuch ist unter Beilage der notwendigen Unterlagen beim Prüfungssekretariat einzureichen.
Gebühren
Die Gebühren für die Berufsprüfung betragen CHF 1'800.–.
Die Kosten für die Vorbereitungskurse, für die Erlangung der Modulabschlüsse, werden durch die jeweiligen Bildungsanbieter festgelegt.
Für Absolvierende der eidg. Berufsprüfung werden unter bestimmten Voraussetzungen durch den Bund 50 Prozent der Kosten für Vorbereitungskurse übernommen (Informationen zu den Bundesbeiträgen).
Gemäss Prüfungsordnung (Ziff. 4.2) kann die Anmeldung bis 10 Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung zurückgezogen werden. Ein späterer Rücktritt ist nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich (Ziff. 4.22), namentlich:
a) Mutter- oder Vaterschaft;
b) Krankheit oder Unfall;
c) Todesfall im engeren Umfeld;
d) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst.
Der Rücktritt muss dem Prüfungssekretariat unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden.
Bereits bezahlte Prüfungsgebühren werden gemäss der Regelung der Kostenbeteiligung zurückerstattet.
Nachteilsausgleich
Ein Antrag auf Nachteilausgleich muss spätestens zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung zuhanden der Qualitätssicherungskommission eingereicht werden.
Dazu wird auf das Merkblatt Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verwiesen.
Projektarbeit
Die formalen Vorgaben sind im Leitfaden für die Abschlussprüfung festgehalten (Ziff. 3.1.4):
„Die Verfasserin/der Verfasser deklariert im Anhang die verwendete Zitierweise ihrer/seiner Wahl nach den für wissenschaftliche Texte üblichen Richtlinien und wendet die gewählte resp. deklarierte Zitierweise einheitlich an.“
Falls Sie einen Vorbereitungskurs besucht haben, dürfen Sie die Zitierweise Ihres Bildungsanbieters verwenden.
Das Zitationsmodell für KI-Tools wird im Leitfaden vorgegeben.
Zum Thema geschlechtergerechtes Formulieren, z. B. Genderstern, gibt es seitens HBB öV keine Regelung und damit auch keine Vorgabe. Sie haben grundsätzlich freie Hand. Falls Sie Ihre Projektarbeit geschlechtergerecht verfassen möchten, empfehlen wir den "Leitfaden zum geschlechtergerechten Formulieren" der Bundeskanzlei.
Die Nichteinhaltung der Vorgaben kann immer einen Punkteabzug zur Folge haben. Es liegt im Ermessen der Prüfungsexpertinnen und -experten zu beurteilen, ob der Umfang einer Projektarbeit gerechtfertigt ist.
Nein, die Protokolle über die Besprechung mit der Prüfungsexpertin / dem Prüfungsexperten gehören nicht in den Anhang der Projektarbeit.
Es gibt keine Vorgabe für eine minimale Seitenanzahl. Da jedoch davon auszugehen ist, dass die Anforderungen für die Projektarbeit mit einem Umfang von gegen 30 Seiten erfüllt werden, dürften wahrscheinlich 20 Seiten zu wenig sein und das «Optimum» dürfte zwischen 25 und 30 Seiten liegen.
Wenn die Projektarbeit für die eidg. Prüfung basierend auf der Projektarbeit aus der Modulprüfung 3 erstellt wird, ist es wichtig, dass die Fragestellung neu ist, andere Methoden gewählt werden und korrekte Referenzierungen zur Projektarbeit der Modulprüfung 3 erfolgen. Zudem sollte die Projektarbeit für die eidg. Prüfung für sich alleine stehen können, d. h. dass nicht ein grosser Anteil der Arbeit (z. B. Ausgangslage oder Situationsanalyse) auf der bereits erstellten Projektarbeit basiert.
Der Umgang mit KI wird in Zukunft zu den Anforderungen im Berufsleben gehören. Daher ist die Nutzung von KI-Tools wie z.B. ChatGPT für die Erstellung der Projektarbeit erlaubt. Beim Einsatz von KI ist jedoch Vorsicht geboten. Die Technologien und Tools sind nicht fehlerfrei und deren Anwendung braucht Übung, Wissen und die Fähigkeit, deren Einsatzzweck abschätzen zu können.
Die Bedingungen für die Verwendung der KI-Tools sind im Leitfaden festgehalten (Ziff. 3.1.4 und 3.1.5).
Mündliche Prüfung
Für die Prüfungssprache ist die Standardsprache vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die mündlichen Prüfungen in der Deutschschweiz in Hochdeutsch stattfinden und nicht in Mundart. Im italienisch-sprachigen Landesteil und in der Romandie finden die Prüfungen in Italienisch bzw. in Französisch statt, d. h. nicht in Dialekten (Prüfungsordnung, Ziff. 4.12; Leitfaden zur Abschlussprüfung, Ziff. 3.2.2).
Prüfungswiederholung
Gemäss Prüfungsordnung (Ziff. 6.5) kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden.
Es müssen nur die Prüfungsteile wiederholt werden, in denen nicht mindestens die Note 4 erreicht wurde. Gilt die Prüfung wegen einer Note unter 3.5 in der schriftlichen Projektarbeit als nicht bestanden, umfasst die Prüfungswiederholung den gesamten Prüfungsteil 1.
Die Kosten für Wiederholungsprüfungen betragen:
- Vollständige Prüfung CHF 1'800.–
- Projektarbeit mit Präsentation/fachspezifische Fragen: CHF 1'200.– (2/3 der Prüfungsgebühr)
- Fachgespräch: CHF 600.– (1/3 der Prüfungsgebühr)
Die nicht bestandenen Prüfungsteile können jeweils im Folgejahr wiederholt werden. Die Anmeldung erfolgt über das Anmeldeformular.
Fachausweise
Ein Duplikat des eidgenössischen Fachausweises kann beim SBFI, gegen einen Unkostenbeitrag von CHF 50.00, bestellt werden.